Fahrschule Schneider - Mit uns kommst Du weiter...

Die verschiedenen Führerschein Klassen :

 

Fahrplan zum Führerschein BF 17 (anklicken)
- Begleitendes Fahren mit 17
- Fahrerlaubnis mit der Auflage der Begleitung

Klasse A
Kein Vorbesitz
(Einschluß: A1 und M)
ab 25/18 Jahre

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg; dies gilt nicht, wenn der Bewerber bei der Erteilung der Fahrerlaubnis das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Keine Befristung der Besitzdauer

______________________________________________________________
Klasse A1
Kein Vorbesitz
(Einschluß: M), ab 16 Jahre

Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von: 80 km/h für 16 - 17jährige und unbegrenzt ab 18 Jahre.

Keine Befristung der Besitzdauer
______________________________________________________________

Klasse M
Kein Vorbesitz
(Einschluß: keine), ab 16 Jahre

Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen).

Keine Befristung der Besitzdauer
______________________________________________________________
Mofa - Prüfbescheinigung
Für das Führen von Mofas, Leichtmofas und motorisierten Krankenfahrstühlen im öffentlichen Verkehr ist lediglich eine Prüfbescheinigung, aber keine Fahrerlaubnis erforderlich.

Im einzelnen ist zu beachten:

Das Mindestalter für Mofa-Fahrer ist 15 Jahre (bei Mitnahme eines Kindes unter 7 Jahren müssen sie mindestens 16 Jahre alt sein).

Wer vor dem 1.4.1965 geboren ist, benötigt als Mofa-Fahrer weder Führerschein noch eine Mofa-Prüfbescheinigung.

Wer nach dem 31.3.1965 geboren ist und keine gültige Fahrerlaubnis besitzt, muss, wenn er ein Mofa fahren will, zuerst eine Mofa-Ausbildung durchlaufen, darüber eine Ausbildungsbescheinigung vorlegen und in einer theoretischen Prüfung eine Mofa-Prüfbescheinigung erwerben.

Der Besitz eines gültigen in- oder ausländischen Führerscheins, gleich welcher Klasse, macht die Mofa-Prüfbescheinigung überflüssig.

Die Mofa-Prüfbescheinigung oder ein sie ersetzender Führerschein muss mitgeführt und zuständigen Personen zur Prüfung ausgehändigt werden.
______________________________________________________________

Klasse B
Kein Vorbesitz
(Einschluß: L und M)
ab 18 Jahre

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 t nicht übersteigt).

Wir schulen auch auf Automatikfahrzeugen

Keine Befristung der Besitzdauer
______________________________________________________________

Klasse BE
Vorbesitz Klasse B
(Einschluß: Klasse L & M),
ab 18 Jahre

Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter Klasse B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahsrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen. Somit kann die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination günstigstensfalls 8,75 t erreichen.

Keine Befristung der Besitzdauer
______________________________________________________________

Klasse L
Kein Vorbesitz
(Einschluß: Keine)
ab 16 Jahre

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch die StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Keine Befristung der Besitzdauer
______________________________________________________________

Klasse K
Kein Vorbesitz
(Einschluß: Keine)
individuell

Krankenfahrstühle
Leergwicht bis 300 kg, höchstens 2 Sitze, bb.HG; nicht mehr als 30 km/h

Keine Befristung der Besitzdauer